Alppersonalrichtlöhne für den Kanton Graubünden 2003
     
Die erste Neuigkeit ist ratlose Sprachkosmetik: Der Begriff Zusenn verschwindet und wird durch Gehilfe ersetzt. Die zweite Neuigkeit ist bekannt: «...aufgrund des wirtschaftlich schwierigen Umfeldes...» gibt's keinen Rappen mehr fürs Alppersonal im Jahre 2003.
Die Lohnrichtlinien werden vom Bündner ÄlplerInnenverein und vom Bündner Bauernverband ausgehandelt. Mittlerweile sind sie so etwas wie ein schweizerischer Standard geworden, da andere Kantone – ausser dem Kanton Bern – sich davor scheuen Löhne öffentlich fest zuschreiben. Schlussendlich ist der Lohn aber Verhandlungssache zwischen den Alpleuten und den Alpbetreibern.
 
   
 

 

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 T A G L O H N
Funktion
Richtlohn Min.
Richtlohn Max.
Senn/Sennin
CHF 130.–        
CHF 175.–        
Hirt/Hirtin
110.–        
150.–        
Gehilfe/-in erwachsen
90.–        
105.–        
Gehilfe/-in jugendlich
65.–        
75.–        
 
       
   
 P A U S C H A L L O H N   gilt nur für Sennalpen
Kuhzahl
Personalbedarf  *1
Faktor Betriebsgrösse  *2
Pauschallohn bei 90 Alptagen
Minimum
Maximum
20 - 29
1.6
82.5 %
    CHF 14 500.–
   CHF 19 500.–
30 - 39
1.9
85.0 %
          17 500.–
          23 500.–
40 - 49
2.2
87.5 %
          20 500.–
          27 500.–
50 - 59
2.5
90.0 %
          23 500.–
          32 000.–
60 - 69
2.8
92.5 %
          26 500.–
          36 500.–
70 - 79
3.0
95.0 %
          29 000.–
          40 000.–
80 - 89
3.2
97.5 %
          31 500.–
          43 000.–
90 - 99
3.4
100.0 %
          34 000.–
          46 000.–
100 - 109
3.6
102.5 %
          36 500.–
          49 000.–
110 - 119
3.8
105.0 %
          39 000.–
          52 500.–
120 - 129
4.0
105.0 %
          40 500.–
          54 500.–
*1
Die aufgeteilten Personen hinter dem Komma sind die Gehilfen aus der Taglohn-Tabelle
Ein Beispiel: Ein Alpteam mit 3,4 Personen setzt sich zusammen (wenigstens rechnerisch) aus 1 Senn/in + 1 Hirt/in + 1,4 Gehilfe/Gehilfin
*2
Der Faktor Betriebsgrösse stellt den «Verantwortungsgrad» des Alppersonals dar. Je grösser die Alp, desto grösser die Verantwortung.
 
 
       
   
 B E M E R K U N G E N  zu den Tabellen
Bruttolöhne
Die Richtlöhne sind Bruttolöhne. Die Arbeitgeber müssen für die Verpflegung und Unterkunft des Alppersonals aufkommen und dürfen die gesetzlichen Abzüge vornehmen (1.367% Unfallversicherung, 6.55% AHV, evtl. Krankentaggeld, Quellensteuer). Der Ferienanspruch ist mit dem Richtlohn abgegolten.
Minimum und Maximum
Mit Minimum sind ÄlplerInnen mit wenig Alperfahrung gemeint, mit Maximum solche mit vier und mehr Sommern Erfahrung.
Jungviehalpen
Hirt/Innen von Jungviehalpen orientieren sich nach den Löhnen der Tabelle «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 100 - 130 Tieren errechnet. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden.
Schaf- und Ziegenalpen
Diese Hirt/Innen orientieren sich ebenfalls nach den Löhnen der Tabelle «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 600 - 800 Schafen und 50 - 70 Milchziegen (inkl. Milchverarbeitung) gedacht. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden.
Zuschläge
Zuschläge können bei arbeitsaufwendigen Verhältnissen (mehrstaffelige Alpbetriebe, zweimaliges Käsen pro Tag u.ä.)
Direktvermarktung
Spezialitäten
Die Direktvermarktung von Alpprodukten oder Herstellung von Spezialitäten (Weichkäse, Fruchtjoghurt u.ä.) ist mit den Richtlöhnen nicht abgegolten.
Spezielles
Ebenso werden Treueprämien, überdurchschnittliche Mulchen u.ä. in den Richtlöhnen nicht berücksichtigt.
Abzüge
Sollte das Alppersonal nicht voll ausgelastet sein (z.B. zusätzliches Erledigen von Arbeiten auf dem Heimbetrieb) können Abzüge bei den Richtlöhnen vorgenommen werden.
   
Quelle
Bündner Bauer, Ausgabe 48 vom 29. November 2002

weitere Links

Mehr über Alplohn und Verträge beim Bündner Bauernverband
(am 29. 11. 02 noch nicht aufgeschaltet)

Mehr über Alplohn und Verträge bei der zalp


 
         

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