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Bruttolöhne |
Die Richtlöhne
sind Bruttobarlöhne. Der Ferienanspruch und die Verköstigung sind mit dem Richtlohn
abgegolten. Die Arbeitgeber dürfen die gesetzlichen
Abzüge vornehmen (1.544% Unfallversicherung, 6.05% AHV, evtl.
Krankentaggeld (0.475%), Quellensteuer (ca. 12.49% im Kt. Graubünden nach Tarif vom 1.1.2005, je nach Familienverhältnissen und Lohnhöhe varierend). Die Pensionskasse wird vom Lohn abgezogen, wenn die Alpzeit über 3 Monate dauert. |
Taglohn
versus Pauschallohn |
Der Taglohn ist fairer als der Pauschallohn, aber in Graubünden traditionell wenig verbreitet. Bei Lohnverhandlungen sollte vom Taglohn ausgegangen werden und der Pauschallohn zur Überprüfung dienen. Auch bei einer Anstellung per Pauschallohn sollte das Alpteam die einzelnen Löhne unter sich vertraglich abmachen. |
Minimum
und Maximum |
Mit Minimum sind ÄlplerInnen
mit wenig Alperfahrung gemeint, mit Maximum solche mit vier und mehr
Sommern Erfahrung. |
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Hütealpen
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Hirt/Innen von Jungviehalpen orientieren
sich nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige
Betrag ist für eine Herde von 100 – 130 Tieren errechnet. Sind
es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht
werden. |
Schaf-
und Ziegenalpen |
Diese Hirt/Innen orientieren
sich ebenfalls nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige
Betrag ist für eine Herde von 600 – 800 Schafen und 50 – 70 Milchziegen (inkl. Milchverarbeitung) gedacht. Sind
es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht
werden. Das Nutzungssystem bei der Schafalpung bezüglich der verschiedenen Sömmerungsbeiträge und der Aufwand für Herdenschutz soll berücksichtigt werden. |
Zuschläge |
Zuschläge können bei
arbeitsaufwendigen Verhältnissen (mehrstaffelige Alpbetriebe,
zweimaliges Käsen pro Tag u.ä.) |
Direktvermarktung
Spezialitäten |
Die Direktvermarktung von Alpprodukten
oder Herstellung von Spezialitäten (Weichkäse, Fruchtjoghurt
u.ä., die dem Alpbewirtschafter Mehrwert bringen) sind mit den Richtlöhnen nicht abgegolten. |
Spezielles |
Ebenso werden Treueprämien,
überdurchschnittliche Mulchen u.ä. in den Richtlöhnen
nicht berücksichtigt. |
Abzüge |
Sollte das Alppersonal nicht voll
ausgelastet sein (z.B. zusätzliches Erledigen von Arbeiten auf
dem Heimbetrieb) können Abzüge bei den Richtlöhnen vorgenommen
werden. |
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Quelle |
Bündner Bauer, Ausgabe 47,
Nov. 2007 |
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| Häufig gestellte Fragen (FAQs) |
Wie hoch ist der Naturallohn?
Der Naturallohn von 990 Franken pro Monat (11.50 pro Tag) setzt sich zusammen aus:
Logis/Unterkunft: CHF 345.– pro Monat; Morgenessen: 105.–; Mittagessen: 300.–; Abendessen: 240.–
Das heisst: Bei der Lohnabrechnung für den AHV-pflichtigen Lohn müssen schweizweit 345 Franken pro Monat für die Unterkunft dazugerechnet werden, auch wenn die Alphütte keiner wirklichen Logis entspricht.
Bei der Quellensteuer ist der Logisbatzen von 345.– immer Teil des Lohns. Das heisst er kommt zum Lohn dazu und muss versteuert werden.
Wenn die ÄlplerInnen ihr Essen selber bezahlen kommt der Kostbatzen von 645 Franken beim AHV-pflichtigen Lohn natürlich nicht dazu.
Sind die Richtlöhne tatsächlich gestiegen?
Letztes Jahr wurden die Taglöhne um 10 Franken angehoben, dafür mussten neu die ÄlplerInnen ihr Essen selber finanzieren. Dieses Jahr gibts nochmals 5 Franken. Wer somit für sein Essen 15 Franken ausgibt, für den ist der Lohn nicht gestiegen. Allerdings bezahlten die meisten ÄlplerInnen ihr Essen auch vorher schon aus der eigenen Tasche – für jene ist der Richtlohn also gestiegen.
Sind die Richtlöhne für die ganze Schweiz verbindlich?
Richtlöhne sind Richtschnüre und nicht verbindlich, weder für den Kanton Graubünden noch für die Schweiz. Bei Anstellungsgesprächen sind sie aber ein guter Anhaltspunkt. Die anfallende Arbeit und der finanzielle Output sind von Alp zu Alp dermassen verschieden, dass man keine allgemeingültigen Lösungen finden wird. Die ÄlplerInnen sollten sich bei Lohnforderungen an den Richtlöhnen orientieren und sich nicht gegenseitig unterbieten.
Wieviel muss ich für diesen Lohn arbeiten?
Im ersten Alpmonat sollten 14 Stunden, später 11 Stunden nach Möglichkeit nicht überschritten werden, meint der Bündner Bauernverband dazu. Überstundenarbeit kann nach Treu und Glauben zugenutet werden, sofern das Alppersonal dies zu leisten vermag.
Muss der Lohn schriftlich festgehalten werden?
Ja. Man sollte sich einen Normalarbeitsvertrag beschaffen (siehe unten bei den Links). Ob man ihn direkt ausfüllt oder nur als Checkliste für einen eigenen Vertrag zur Hand nimmt, ist weniger wichtig. Bei Streitigkeiten ist man froh um einen Vertrag, herrscht «Friede Freude Eierkuchen» schadet er auch nicht.
Muss ich Pensionskasse bezahlen?
Arbeitet man länger als 3 Monate, bezieht man mehr als CHF 1657.50 AHV-pflichtigen Lohn pro Monat und ist man älter als 17 Jahre, muss man in die Pensionskasse einzahlen (auch AusländerInnen). Das Geld wird vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer einer Pensionskasse anzuschliessen.
Wie hoch ist der Mindestlohn für AusländerInnen?
Der Mindestlohn für AusländerInnen, die in der Landwirtschaft arbeiten, liegt bei 3020 Franken (Stand 2007, Schweizer Bauernverband). Zieht man davon Naturallohn, Sozialversicherungen und Quellensteuer ab, resultiert ein Nettolohn von ca. CHF 1800.–. Für SchweizerInnen gibt es keinen verbindlichen Mindestlohn. (AusländerInnenfragen siehe auch http://www.auslaender.ch)
Brauchen AusländerInnen eine Arbeitsbewilligung?
Bei einem Aufenthalt unter drei Monaten muss man den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin bei der Gemeinde melden, sonst braucht es nichts (gilt für Leute aus den EG-17/EFTA-Staaten). Für längere Arbeitsverhältnisse besteht eine Anmeldepflicht beim Kanton. Eine Arbeitsbewilligung braucht es nicht mehr. (siehe auch www.agroimpuls.ch und www.auslaender.ch)
Welche Preise gelten für Alpkäse und Alpbutter im Direktverkauf?
Es gibt keine festen Preise. Die Alp- und Milchwirtschaftskommission des Bündner Bauernverbandes empfiehlt im Produktionsjahr CHF 19.–/Kilo, danach 22.–/Kilo für Alpkäse und generell CHF 19.–/Kilo für Alpbutter (sofern einwandfreie Produkte). Im Tessin sind die Preise beim Alpkäse 6 bis 12 Franken höher.
Die Casalp, Sortenorganisation für Berner Alp- und Hobelkäse, empfiehlt Alpkäse (ab 6 Mt.) am Stück nicht unter CHF 20.–/Kilo und Hobelkäse (18 Mt.) nicht unter CHF 30.50 direkt zu verkaufen.
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| weiterführende Links |
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ausführlicher Bericht im Bündner Bauer zu den Alprichtlöhnen (im Bereich Download).
Beim Bündner Bauernverband findet man auch einen Anstellungsvertrag zum ausfüllen und
Informationen dazu.
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Richtlohninformationen der LOBAG (BE) plus Arbeitsverträge:
www.lobag.ch/DesktopDefault.aspx?tabindex=17&tabid=1474&langid=1
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Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung für Alppersonal, direkt als Word-Datei zum ausfüllen: Arbeitsvertrag_Alppersonal_07.dot von der Agro Treuhand Berner Oberland zur Verfügung gestellt.
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Kantonale Arbeitsverträge, Richtlöhne, Quellensteuerinformationen, vor allem für ausländische Arbeiternehmer bei der Agroimpuls: www.agroimpuls.ch/de/service.asp |
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Richtlöhne für landw. Angestellte, auch auf französisch von der ABLA: www.abla.ch/ |
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Alpstellenbörse auf Papier und Alpinfos bei der SAB: www.sab.ch/Alpstellenvermittlung.153.0.html
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Mehr
über Alplohn und Verträge bei der zalp |