Post von der IG-Alp
     
 


«Hallo Schweiz – wir kommen!» ruft die Gesamtheit aller EU-BürgerInnen über die noch bestehende Schweizer Grenze, oder auch nicht, was die SchweizerInnen ein wenig kränken würde. Am 1. Juni 2002 sind die «Bilateralen Abkommen» in Kraft getreten. Was sich für EU-ÄlplerInnen ändert steht in Gesetzestexten und unterliegt einer fünfährigen Übergangsfrist.

Reiner Schilling

   
Sterne rund um die Schweiz
 
   

Die Schweizer BürgerInnen haben durch eine Abstimmung die bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union (EU) am 21. Mai 2000 mit 67,2% Ja-Stimmen angenommen. Nach langer Ratifizierung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU traten am 1. Juni 2002 die Abkommen in Kraft. Sie bestehen aus sieben komplexen Teilen, die Bereiche wie zum Beispiel Verkehr, Landwirtschaft oder Forschung regeln. Für uns ÄlplerInnen und in der Landwirtschaft Tätigen wird der zukünftige Personenverkehr von grosser Bedeutung sein. Hier ändert sich für SchweizerInnen als auch für alle EU-BürgerInnen Einiges.
SchweizerInnen können sich mit einem Arbeitsvertrag (ohne Kontigentierung) in dem jeweiligen EU-Land für die entsprechende Zeit aufhalten. Umgekehrt gilt für EU-Bürger, die einen Arbeitsvertrag nachweisen können, das entsprechende Aufenthaltsrecht in der Schweiz, allerdings während einer fünfjährigen Übergangsfrist noch mit Einschränkungen.

Hier die wichtigsten Änderungen für ÄlplerInnen aus EU-Ländern im Einzelnen:

  • Älpler und Älplerinnen die weniger als vier Monate (120 Tage) in der Schweiz arbeiten wollen, können mit einer gültigen Identitätskarte oder dem EU-Reisepass einreisen und sich mit einem gültigen Arbeitsvertrag über die Gemeinde bei der kantonalen Ausländerbehörde anmelden.
  • Kurzaufenthaltsbewilligungen über 4 Monate bis zu einem Jahr werden für die Dauer des Arbeitsvertrages genehmigt.
  • Arbeitsverhältnisse über ein Jahr sind begrenzt und unterliegen noch der Inländerbevorzugung. Kann der Arbeitgeber aber nachweisen, dass er niemand Qualifizierteren gefunden hat, erhält man eine Aufenthaltserlaubnis von fünf Jahren.
  • Generell gilt berufliche und geografische Mobilität, zudem entfällt die Ausreisepflicht nach dem Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung.
  • Die Personen- und Warenkontrollen am Zoll bleiben bestehen.
  • Auf Waren, die von der EU ind die Schweiz und umgekehrt transportiert werden, wird weiterhin die Mehrwertsteuer erhoben.

In zwei beziehungsweise fünf Jahren ändern sich dann noch diverse formelle Pflichten und Kontigentierungen, aber dies ist noch lange hin. Bei den Versicherungen bleibt erst mal alles beim Alten. Kranken- und Unfallversicherung, sowie AHV sind obligatorisch, die Pensionskasse bei einem Arbeitsverhältnis über drei Monate. Die Abgaben werden zum Teil vom Arbeitgeber getragen.

Quellen:
www.europa.admin.ch/ba/d/index.htm
• Broschüre zur Personenfreizügigkeit von EU-BürgerInnen
• Integrationsbüro EDA/EVD, Ressort Information Bundeshaus Ost, CH-3003 Bern
• Anfrage bei der Fremdenpolizei in Chur vom 23.05.2002
 

   
Die IG-Alp publiziert einen Infoverteiler mit aktuellen alpwirtschaftlichen Themen, der zweimal jährlich verschickt wird. Wer ihn haben will, bestellt ihn bei:
Barbara Sulzer, Vorderdorfstrasse 4, 8753 Mollis, 055 622 39 21, b.sulzer@tiscalinet.ch
Wer aktiv bei der IG-Alp mitmachen will, meldet sich bei:
Roland Ott, Alp Flix, 7456 Sur, 081 684 55 82
info@ig-alp.org
und bald geht’s auch übers Netz: www.ig-alp.org


Home | mail@zalp.ch