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Die Alplöhne sind nicht
zum Leben
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Es gibt in der Schweiz keine einheitlichen Alplöhne. Je nach Kanton, Alpgrösse und Aufgabenbereich wird unterschiedlich Lohn bezahlt. Für Graubünden werden Alppersonalrichtlöhne zwischen dem Bündner ÄlplerInnen Verein und dem Bündner Bauernverband ausgehandelt. Sie werden auch für grössere Alpen in anderen Gebieten empfohlen. Anderseits gibt der Schweizerische Bauernverband (SBV) zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft für Angestellte in der Landwirtschaft (abla) Richtlöhne heraus. Diese werden vor allem im Kanton Bern, aber auch in anderen Regionen für kleinere und private Alpen angewendet. Die Alppersonalrichtlöhne GR 2011 findet man auf der zalp.ch unter AKTUELL -> Heisse Suppen. |
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Der Titel H.-J. Middendorf:
Diese Seite wurde im Januar 2011 aktualisiert.
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oder zusammen mit den Lohnrichtlinien
für familienfremde Arbeitnehmende in der Landwirtschaft bei: Vor den Lohnverhandlungen sollte man im Besitz der Richtlöhne und einem Normalarbeitsvertrag (siehe auch VERTRAG) sein. Damit ist man gut gerüstet um bei emotional geführten Verhandlungen stichhaltige Argumente zu liefern. Der Lohn sollte vor Alpbeginn schriftlich festgelegt werden. Zu empfehlen ist, einen Brutto-Taglohn zu vereinbaren, der den Arbeitseinsatz am gerechtesten honoriert. Üblich sind mancherorts auch Pauschallöhne für eine durchschnittliche Alpzeit. Wird der Lohn fürs ganze Alpteam ausgehandelt, ist es ratsam, die Aufteilung des Lohnes für jeden Einzelnen vor der Alp zu regeln. Der Zeitaufwand für Zusatzleistungen wie Weideräumungen oder Touristenbewirtung sollte man detailgenau besprechen und den Lohn dafür im Vertrag festhalten. Im Lohn inbegriffen sind meistens Ferien- und Freizeittage. Gemäss den Bündner Richtlöhnen sollte im ersten Alpmonat nicht länger als 14 später nicht über 11 Stunden pro Tag gearbeitet werden. Brutto- oder Barlohn / Naturallohn: Die Bündner Richtlöhne sind Bruttbarlöhne. Es wird davon ausgegangen, dass sich das Alppersonal selber verköstigt. Daher ist in diesen Lohnrichtlinien die Verpflegung inbegriffen, die Unterkunft jedoch nicht. Falls der Arbeitgeber das Alppersonal verköstigt, muss die Verpflegung nebst der Unterkunft auch noch zum Barlohn aufgerechnet werden, um den Bruttolohn zu erhalten. Bei den Alphirtenlöhnen des Schweiz. Bauernverbandes handelt es sich um Bruttolöhne, in denen der gesamte Naturallohn inbegriffen ist. Um den auszuzahlende Barlohn zu errechnen, darf der Alpmeister Unterkunft und Verpflegung abziehen, falls das Alppersonal voll durch ihn verköstigt wird. Naturallohnansätze: Für ausländisches Alppersonal aus den neuen EU-Staaten, z.B. Polen, beträgt der minimale Bruttolohn CHF 3140.–. Darin eingerechnet sind 990 Franken für Unterkunft und Verpflegung. Gelangt dieser bei voller Verköstigung durch den Alpmeister in Abzug, resultiert ein Bruttobarlohn von CHF 2150.- Weitere Auskünfte zu Lohnfragen bei Ausländern
oder Praktikanten bei: Beispiel einer korrekten Lohnabrechnung für ausländisches Alppersonal Adresse Arbeitgeber I. Lohn ergibt AHV-pflichtiger Bruttolohn von CHF 15'331 II. Abzüge total Sozialabzüge: CHF 3662.75 ergibt Netto-Barlohn von CHF 10’587.25 III. Nicht AHV-pflichtige Leistungen ergibt auszuzahlender Betrag von CHF 10’737.25 Ort: Datum: Unterschrift Arbeitnehmer: Unterschrift Arbeitgeber:
Praktische Lohnabrechnungsblöcke sind bei den kantonalen Bauernsekretariaten oder bei AGROIMPULS in Brugg zu beziehen. Aufteilung der Sozialleistungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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