Beim Anstellungsgespräch in der Bauernstube sitzen sich oftmals zwei unterschiedliche Kulturen gegenüber. Für Studenten und Unterländerinnen ist die Bauernszene wie ein neues Kapitel im Fach Soziologie, manchmal sogar Ethnologie. Aber auch die Bauersleute müssen sich immer wieder auf neue Ideen, Ideologien, Haarformen und Bekleidungen des angehenden Alppersonals einlassen.
 

 
 
 Alppersonal und Anstellungsbedingungen  
   
 
     

Arbeitsvertrag
Im Frühling wird abgemacht was die Alpleute im Sommer zu tun haben und wieviel sie im Herbst dafür bekommen. Da bleibt Zeit um manches Versprechen zu vergessen.
Also: Vertrauen ist gut, ein schriftlicher Vertrag noch besser, bzw.die beste Voraussetzung für gegenseitiges Vertrauen. Bei ausländischem Alppersonal ist mit jedem einen Einzelvertrag als Voraussetzung für die Arbeitsbewilligung abzuschliessen. In einem Vertrag sollte folgendes geregelt und unterschrieben sein:
Adressen der beiden Vertragsparteien, der AHV-pflichtige Bruttolohn, die Anstellungszeit, spezielle Arbeiten wie Mist ausbringen, Weide räumen, Touristen verpflegen, Feuerholz aufbereiten und ähnliches (siehe auch Checkliste Alpmeister).
Die rechtliche Grundlage für Anstellungen in der Alpwirtschaft bilden das Obligationenrecht und der kantonale Normalarbeitsvertrag (NAV). Als Richtschnur und Checkliste für das Anstellungsgespräch bestellt man sich den NAV bei den kantonalen Bauernverbänden oder Landwirtschaftsdirektionen. Die Kantone Bern und Graubünden bieten zudem vorgedruckte Arbeitsvertragsformulare an. Adressen zum Bestellen dieser Unterlagen siehe weiter unten. Von der Agro Treuhand in Hondrich wurde uns ein Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellt: Arbeitsvertrag Alppersonal 10.pdf
 

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Herzlichen Dank an Barbara Sulzer
für die gemachten Abklärungen
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Diese Seite wurde anfangs Januar
2011 aktualisiert.

 
Versicherungen
Damit den Alpmeistern der administrative Aufwand für das Versicherungswesen nicht über den Kopf wächst, werden von verschiedenen landwirtschaftlichen Versicherungen sogenannte Globallösungen angeboten (z.B. Agro-Treuhand Bündner Bauernverband, oder Vorsorgestiftung des schweizerischen Bauernverbandes, Adressen siehe weiter unten).

Krankenkasse
Der Arbeitnehmer hat sich selber gegen Krankheit zu versichern. Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass er dies auch tut. Ausländer müssen für die Alpzeit in der Schweiz eine Grund-Krankenversicherung bei irgendeiner Kasse auf eigene Kosten abschliessen. Eine Versicherung im Ausland ist nicht gültig. Um Doppelspurigkeit zu verhindern ist es ratsam, die Versicherung im Ausland vorübergehend ruhen zu lassen. Die Versicherungsprämien betragen ungefähr CHF 180.– bis CHF 250.– monatlich, je nach Franchise (Selbstbeteiligung). In den Globallösungen für die Landwirtschaft kann auch Personal krankenversichert werden.

Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle Arbeitnehmer, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und in der Schweiz steuerpflichtig sind, (also auch Ausländer mit Status Jahresaufenthalter). Die Prämienverbilligung kann auf der AHV-Zweigstelle der Gemeinde wo man steuerpflichtig ist beantragt werden.


Krankentaggeld bzw. Lohnausfall
Der NAV verpflichtet den Arbeitsgeber, sein Personal gegen Lohnausfall zu 80 % ab dem 31. Tag zu versichern, zu Lasten beider Parteien.
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Unfallversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer gegen Unfall (zu Lasten des Arbeitgebers) und gegen Nichtberufsunfall (zu Lasten des Arbeitnehmers) zu versichern.

Pensionskasse (BVG)
Dauert die Alpzeit mehr als 3 Monate, muss das Alppersonal (mind. 17 jährig und Lohn von mind. CHF 1740.- /Monat inkl. Naturallohn) einer Pensionskasse angeschlossen werden (Stand 2011).
Damit den Alpmeistern der administrative Aufwand für das Versicherungswesen nicht über den Kopf wächst, werden von verschiedenen landwirtschaftlichen Versicherungen sogenannte Globallösungen angeboten (z.B. Bündner Landwirtschaftsversicherung BLV). Auf Antrag kann Pensionskasse nach der Ausreise ausbezahlt werden.

Familienzulagen
Landwirtschaftliche Arbeitnehmenr erhalten für jedes Kind unter 16 Jahre eine monatliche Kinderzulage. Gesuche sind mit den Geburtsscheinen der Kinder auf der Gemeinde wo man z'Alp geht der Ausgleichskasse zu stellen.

Quellensteuer
Ausländer und Ausländerinnen werden mit einer kantonal verschieden hohen Quellensteuer belangt. Sie geht voll zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber verpflichtet sich die Quellensteuer ordungsgemäss an die zuständige Steuerbehörde abzuführen.

Arbeitsbewilligungen für ausländisches Alppersonal:

Leute aus den "alten" EU/EFTA-Staaten sowie den EU-8 Staaten (gültig ab 1.5.2011) brauchen für Alpstellen bis zu 3 Monaten weder Arbeits- noch Aufenthaltsbewilligung. Der Arbeitseinsatz muss lediglich dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Anmeldung bei der Gemeinde, beim kant. Arbeitsamt oder online über www.auslaender.ch). Für längere Arbeitseinsätze (bis zu einem Jahr), benötigen sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L). Die erhält man mittels Arbeitsgesuchsformular beim kantonalen Arbeitsamt. Es besteht weder Inländervorrang, noch Arbeitsvertrags- und Lohnkontrolle. Der Lohn sollte jedoch dem orts- und berufsübliche Lohn entsprechen, darf also den Minimallohn der Alplohnrichtlinien nicht unterschreiten. Zu den EU- und EFTA-Staaten gehören: Finnland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Irland, England, Niederland, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Schweiz, neu auch Malta und Zypern. Zu den EU-8 Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

Leute aus den EU-2 Staaten (Rumänien und Bulgarien) unterstehen immer noch der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer. Gegenüber ihnen haben einheimische Arbeitskräfte der Vorrang. Daher brauchen sie eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter. Visumspflicht entfällt. Der Arbeitgeber ist für die Arbeitsbewilligung zuständig, die er bei der Gemeide oder beim kantonalen Arbeitsamt oder bei der Fremdenpolizei beantragen muss. Er muss vorweisen können, dass im Inland keine fähige Person gefunden werden konnte. Zudem gilt der Minimallohn in der Landwirtschaft von Fr. 3140.– (Stand 2011).

Für alle Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern ist es schwierig bis unmöglich in der Schweiz legal zu arbeiten. Ausgenommen sind Praktikanten unter 30 Jahren. Für die gilt ein Bruttolohn von CHF 2510.– pro Monat (Stand 2011). Die Arbeitsbedingungen entsprechen dem NAV. Vermittelt werden Praktikanten über AGROIMPULS in Brugg oder über kant. Bauernverbände.

Weitere Informationen zu Arbeitsverträge/Rechtswesen:
- kant. Arbeitsämter oder Gemeindeamt
- kant. Bauernsekretariate

Informationen zu Ausländerfragen:
- AGROIMPULS, Laurstr. 10, 5200 Brugg, Tel. 056 462 51 44, Fax. 056 442 22 12, www.agroimpuls.ch
- Bundesamt für Migration, Quellenweg 9/15, 3003 Bern-Wabern, Tel. 031 322 29 97 oder www.auslaender.ch
- kantonale Fremdenpolizei

Merkblatt
Bei AGROIMPULS gibt's ein informatives "Merkblatt für Arbeitgebende ausländischer landwirtschaftlicher Arbeitskräfte" sowie praktische Lohnabrechnungsblöcke zu beziehen.

Informationen zu Versicherungen:
- Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft, Laurstrasse 10, 5200 Brugg, Tel. 056 462 51 33, www.vstl.ch
 

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Kantonale Auskunftsstellen rund um Anstellung, Rechtsfragen und Verträge:

 

 
 
BE Agro Treuhand, 7302 Hondrich
Tel. 033 650 84 84
GL Amt für Landwirtschaft, Alpkommission, 8750 Glarus
Tel. 055 646 67 22
GR Bündner Bauernverband, Agro-Treuhand, Sägestrasse 97, 7007 Chur
Tel. 081 254 20 00
 
OW Amt für Umweltschutz, 6061 Sarnen
Tel. 041 666 63 84
NW Kantonales Arbeitsamt, 6070 Stans
Tel. 041 618 76 53
SG Landw. Schule Rheinhof, 9465 Salez
Tel. 081 758 13 00

Wallis

Oberwalliser Landwirtschaftskammer, Talstrasse 3, 3930
Tel. 027 945 15 71
Jura Institut agricole du Jura, 2852 Courtemelon/JU
Tel: 032/ 420 74 20
NE Chambre Neuchâteloise d’Agriculture et Viticulture
Aurore 4, 2053 Cernier
Tel. 032 854 05 90
SO Landwirtschaftliches Bildungszentrum Wallierhof
4533 Riedholz / SO
Tel. 032 627 09 85
TI Landw.direktion Kt. Tessin, 6500 Bellinzona
Tel. 091 814 34 81

oder

Istituto agrario cantonale Mezzana, 6828 Balerna
Tel. 091 683 21 21
Waadt Prometerre, Postfach 128, 1000 Lausanne 6
Tel. 021 614 24 30
BE JU CFVA Jura bernois, Centre de formation er de vulgarisation agricole
2732 Loveresse/BE, Tel. 032 481 42 71
CH Schweizerischer Bauernverband, Laurstrasse 10, 5200 Brugg
Abt. Vorsorgestiftung, Tel. 056 462 51 33
 

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