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Alppersonal und Anstellungsbedingungen
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Arbeitsvertrag |
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Herzlichen Dank an Barbara Sulzer Diese Seite wurde anfangs Januar |
Versicherungen Damit den Alpmeistern der administrative Aufwand für das Versicherungswesen nicht über den Kopf wächst, werden von verschiedenen landwirtschaftlichen Versicherungen sogenannte Globallösungen angeboten (z.B. Agro-Treuhand Bündner Bauernverband, oder Vorsorgestiftung des schweizerischen Bauernverbandes, Adressen siehe weiter unten). Krankenkasse Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle Arbeitnehmer, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und in der Schweiz steuerpflichtig sind, (also auch Ausländer mit Status Jahresaufenthalter). Die Prämienverbilligung kann auf der AHV-Zweigstelle der Gemeinde wo man steuerpflichtig ist beantragt werden. Krankentaggeld bzw. Lohnausfall Der NAV verpflichtet den Arbeitsgeber, sein Personal gegen Lohnausfall zu 80 % ab dem 31. Tag zu versichern, zu Lasten beider Parteien. |
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Unfallversicherung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer gegen Unfall (zu Lasten des Arbeitgebers) und gegen Nichtberufsunfall (zu Lasten des Arbeitnehmers) zu versichern. Pensionskasse (BVG) Dauert die Alpzeit mehr als 3 Monate, muss das Alppersonal (mind. 17 jährig und Lohn von mind. CHF 1740.- /Monat inkl. Naturallohn) einer Pensionskasse angeschlossen werden (Stand 2011). Damit den Alpmeistern der administrative Aufwand für das Versicherungswesen nicht über den Kopf wächst, werden von verschiedenen landwirtschaftlichen Versicherungen sogenannte Globallösungen angeboten (z.B. Bündner Landwirtschaftsversicherung BLV). Auf Antrag kann Pensionskasse nach der Ausreise ausbezahlt werden. Familienzulagen Landwirtschaftliche Arbeitnehmenr erhalten für jedes Kind unter 16 Jahre eine monatliche Kinderzulage. Gesuche sind mit den Geburtsscheinen der Kinder auf der Gemeinde wo man z'Alp geht der Ausgleichskasse zu stellen. Quellensteuer Ausländer und Ausländerinnen werden mit einer kantonal verschieden hohen Quellensteuer belangt. Sie geht voll zu Lasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber verpflichtet sich die Quellensteuer ordungsgemäss an die zuständige Steuerbehörde abzuführen. Arbeitsbewilligungen für ausländisches Alppersonal: Leute aus den "alten" EU/EFTA-Staaten sowie den EU-8 Staaten (gültig ab 1.5.2011) brauchen für Alpstellen bis zu 3 Monaten weder Arbeits- noch Aufenthaltsbewilligung. Der Arbeitseinsatz muss lediglich dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Anmeldung bei der Gemeinde, beim kant. Arbeitsamt oder online über www.auslaender.ch). Für längere Arbeitseinsätze (bis zu einem Jahr), benötigen sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L). Die erhält man mittels Arbeitsgesuchsformular beim kantonalen Arbeitsamt. Es besteht weder Inländervorrang, noch Arbeitsvertrags- und Lohnkontrolle. Der Lohn sollte jedoch dem orts- und berufsübliche Lohn entsprechen, darf also den Minimallohn der Alplohnrichtlinien nicht unterschreiten. Zu den EU- und EFTA-Staaten gehören: Finnland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Irland, England, Niederland, Belgien, Luxemburg, Deutschland, Österreich, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Schweiz, neu auch Malta und Zypern. Zu den EU-8 Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn. Leute aus den EU-2 Staaten (Rumänien und Bulgarien) unterstehen immer noch der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer. Gegenüber ihnen haben einheimische Arbeitskräfte der Vorrang. Daher brauchen sie eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalter. Visumspflicht entfällt. Der Arbeitgeber ist für die Arbeitsbewilligung zuständig, die er bei der Gemeide oder beim kantonalen Arbeitsamt oder bei der Fremdenpolizei beantragen muss. Er muss vorweisen können, dass im Inland keine fähige Person gefunden werden konnte. Zudem gilt der Minimallohn in der Landwirtschaft von Fr. 3140.– (Stand 2011). Für alle Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern ist es schwierig bis unmöglich in der Schweiz legal zu arbeiten. Ausgenommen sind Praktikanten unter 30 Jahren. Für die gilt ein Bruttolohn von CHF 2510.– pro Monat (Stand 2011). Die Arbeitsbedingungen entsprechen dem NAV. Vermittelt werden Praktikanten über AGROIMPULS in Brugg oder über kant. Bauernverbände. Weitere Informationen zu Arbeitsverträge/Rechtswesen: Informationen zu Ausländerfragen: Merkblatt Informationen zu Versicherungen: |
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Kantonale Auskunftsstellen rund um Anstellung, Rechtsfragen und Verträge:
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