Bruttolöhne |
Die Richtlöhne
sind Bruttobarlöhne. Der Ferienanspruch und die Verköstigung sind mit dem Richtlohn
abgegolten, nicht aber die Unterkunft (siehe unten Naturallohn). Die Arbeitgeber dürfen die gesetzlichen
Abzüge vornehmen (1.582% Unfallversicherung, 6.05% AHV, evtl.
Krankentaggeld (0.475%), Quellensteuer (ca. 12.01% im Kt. Graubünden nach Tarif vom 1.1.2008, je nach Familienverhältnissen und Lohnhöhe varierend). Die Pensionskasse wird vom Lohn abgezogen, wenn die Alpzeit über 3 Monate dauert. |
Taglohn
versus Pauschallohn |
Der Taglohn ist fairer als der Pauschallohn, aber in Graubünden traditionell wenig verbreitet. Bei Lohnverhandlungen sollte vom Taglohn ausgegangen werden und der Pauschallohn zur Überprüfung dienen. Auch bei einer Anstellung per Pauschallohn sollte das Alpteam die einzelnen Löhne unter sich vertraglich abmachen. |
Minimum
und Maximum |
Mit Minimum sind ÄlplerInnen
mit wenig Alperfahrung gemeint, mit Maximum solche mit vier und mehr
Sommern Erfahrung. |
Hütealpen |
Hirt/Innen von Jungviehalpen orientieren
sich nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige
Betrag ist für eine Herde von 100 – 130 Tieren errechnet. Sind
es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht
werden. |
Schaf-
und Ziegenalpen |
Diese Hirt/Innen orientieren
sich ebenfalls nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige
Betrag ist für eine Herde von 600 – 800 Schafen oder 50 – 70 Milchziegen (inkl. Milchverarbeitung) gedacht. Sind
es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht
werden. Das Nutzungssystem bei der Schafalpung bezüglich der verschiedenen Sömmerungsbeiträge und der Aufwand für Herdenschutz soll berücksichtigt werden. |
Zuschläge |
Zuschläge können bei
arbeitsaufwendigen Verhältnissen (mehrstaffelige Alpbetriebe,
zweimaliges Käsen pro Tag u.ä.) |
Direktvermarktung
Spezialitäten |
Die Direktvermarktung von Alpprodukten
oder Herstellung von Spezialitäten (Weichkäse, Fruchtjoghurt
u.ä., die dem Alpbewirtschafter Mehrwert bringen) sind mit den Richtlöhnen nicht abgegolten. |
Spezielles |
Ebenso werden Treueprämien,
überdurchschnittliche Mulchen u.ä. in den Richtlöhnen
nicht berücksichtigt. |
Abzüge |
Sollte das Alppersonal nicht voll
ausgelastet sein (z.B. zusätzliches Erledigen von Arbeiten auf
dem Heimbetrieb) können Abzüge bei den Richtlöhnen vorgenommen
werden. |
Quelle |
Bündner Bauer, Ausgabe 48,
Nov. 2008 |
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Häufig gestellte Fragen (für Antworten auf die Frage klicken...) |
Wie hoch ist der Naturallohn?
Der Naturallohn von 990 Franken pro Monat (33.– pro Tag) setzt sich zusammen aus:
Logis/Unterkunft: CHF 345.– pro Monat; Morgenessen: 105.–; Mittagessen: 300.–; Abendessen: 240.–
Das heisst: Bei der Lohnabrechnung gemäss Bündner Richtlöhnen müssen für den AHV-pflichtigen Lohn 345 Franken pro Monat für die Unterkunft dazugerechnet werden, auch wenn die Alphütte keiner wirklichen Logis entspricht. Bei den Richtlöhnen gemäss Schweizerischem Baurnverband ist der Naturallohn vollumfänglich eingerechnet.
Bei der Quellensteuer ist der Logisbatzen von 345.– immer Teil des Lohns. Das heisst er kommt zum Lohn dazu und muss versteuert werden.
Wenn die ÄlplerInnen ihr Essen selber bezahlen kommt der Kostbatzen von 645 Franken beim AHV-pflichtigen Lohn natürlich nicht dazu.
Reisekosten für ausländische Arbeitnehmende
Bei Arbeitnehmenden, die in ihrem Heimatland rekrutiert werden, übernimmt der Arbeitgebende die Reisekosten von dessen Wohnort bis zum Arbeitsort. Die Auszahlung erfolgt erst, wenn der Arbeitnehmende die Hälfte der vereinbarten Vertragsdauer absolviert hat. Wenn der Arbeitnehmende
die Stelle nicht antritt, während der Probezeit oder vertragswidrig verlässt, erfolgt keine Kostenübernahme. Im letzteren Fall kann der Arbeitgebende bereits bezahlte Reisekosten mit dem Lohn verrechnen. Die Einreisekosten sind geschuldet, wenn der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden während der Probezeit kündigt. Die Kosten der Rückreise gehen zu Lasten des Arbeitnehmenden. Sie gehen jedoch zu Lasten des Arbeitgebenden, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, aus Gründen, die
der Arbeitgebende zu vertreten hat, und wenn der Arbeitnehmende in der Schweiz keine andere Stelle antreten kann. Siehe auch: Merkblatt_und_Richtloehne_2008 oder www.abla.ch
Sind die Richtlöhne für die ganze Schweiz verbindlich?
Richtlöhne sind Richtschnüre und nicht verbindlich, weder für den Kanton Graubünden noch für die Schweiz. Bei Anstellungsgesprächen sind sie aber ein guter Anhaltspunkt. Die anfallende Arbeit und der finanzielle Output sind von Alp zu Alp dermassen verschieden, dass man keine allgemeingültigen Lösungen finden wird. Die ÄlplerInnen sollten sich bei Lohnforderungen an den Richtlöhnen orientieren und sich nicht gegenseitig unterbieten.
Regional gibt es Unterschiede bei der tatsächlichen Lohnhöhe. Für kleinere Alpen und Privatalpen gelten eher die Richtlöhne vom Kanton Bern oder Schweizerischem Bauernverband, als die bündnerischen (siehe Links am Ende dieser Seite).
Wieviel muss ich für diesen Lohn arbeiten?
Im ersten Alpmonat sollten 14 Stunden, später 11 Stunden nach Möglichkeit nicht überschritten werden, meint der Bündner Bauernverband dazu. Überstundenarbeit kann nach Treu und Glauben zugenutet werden, sofern das Alppersonal dies zu leisten vermag.
Muss der Lohn schriftlich festgehalten werden?
Ja. Man sollte sich einen Normalarbeitsvertrag beschaffen (siehe unten bei den Links). Ob man ihn direkt ausfüllt oder nur als Checkliste für einen eigenen Vertrag zur Hand nimmt, ist weniger wichtig. Bei Streitigkeiten ist man froh um einen Vertrag, herrscht «Friede Freude Eierkuchen» schadet er auch nicht.
Muss ich Pensionskasse bezahlen?
Arbeitet man länger als 3 Monate, bezieht man mehr als CHF 1710.– AHV-pflichtigen Lohn pro Monat und ist man älter als 17 Jahre, muss man in die Pensionskasse einzahlen (auch AusländerInnen). Das Geld wird vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer einer Pensionskasse anzuschliessen.
Wie hoch ist der Mindestlohn für AusländerInnen?
Für ÄlplerInnen aus der der EU und der Schweiz gelten keine Mindestlöhne, sondern branchen- und ortsübliche Löhne. Der Mindestlohn für AusländerInnen aus den neuen EU-Ländern wie Polen, Ungarn, Rumänien, die in der Landwirtschaft arbeiten, liegt bei 3110 Franken (Stand 2009, Schweizer Bauernverband). Darin eingerechnet sind 990 Franken für Unterkunft und Verpflegung. Gelangt dieser bei voller Verköstigung durch den Alpmeister in Abzug, resultiert ein Bruttobarlohn von CHF 2120.- (AusländerInnenfragen siehe auch http://www.auslaender.ch)
Brauchen AusländerInnen eine Arbeitsbewilligung?
Bei einem Aufenthalt unter drei Monaten muss man den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin bei der Gemeinde melden, sonst braucht es nichts (gilt für Leute aus den EG-17/EFTA-Staaten). Für längere Arbeitsverhältnisse besteht eine Anmeldepflicht beim Kanton. Eine Arbeitsbewilligung braucht es nicht mehr. (siehe auch www.agroimpuls.ch und www.auslaender.ch)
Welche Preise gelten für Alpkäse und Alpbutter im Direktverkauf?
Es gibt keine festen Preise. Die Alp- und Milchwirtschaftskommission des Bündner Bauernverbandes empfiehlt für den Direktverkauf im Produktionsjahr CHF 19.–/Kilo, danach 22.–/Kilo für Alpkäse und generell CHF 19.–/Kilo für Alpbutter (sofern einwandfreie Produkte). Für den Wiederverkauf empfiehlt der Verband einen Preis von CHF 14.50/Kilo.
Im Tessin sind die Preise beim Alpkäse 6 bis 12 Franken höher.
Die Casalp, Sortenorganisation für Berner Alp- und Hobelkäse, empfiehlt Alpkäse (ab 6 Mt.) am Stück nicht unter CHF 21.–/Kilo und Hobelkäse (18 Mt.) nicht unter CHF 31.50 direkt zu verkaufen. Beim Verkauf an den Handel und die Gastronomie sollen für ersteren Käse CHF 18.– und für zweiteren CHF 27.– gelten.
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weiterführende Links |
ausführlicher Bericht im Bündner Bauer zu den Alprichtlöhnen (im Bereich Download). Praktisch ist die Aufstellungen einer Lohnabrechnung. Beim Bündner Bauernverband findet man auch einen Anstellungsvertrag zum ausfüllen und Informationen dazu. |
Alphirtenlöhne der LOBAG (BE) plus Arbeitsverträge:
www.lobag.ch/ |
Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung für Alppersonal, direkt als Word-Datei zum ausfüllen: Arbeitsvertrag_Alppersonal_09.dot von der Agro Treuhand Berner Oberland zur Verfügung gestellt. |
Kantonale Arbeitsverträge, Richtlöhne, Quellensteuerinformationen, vor allem für ausländische Arbeiternehmer bei der Agrimpuls: www.agrimpuls.ch |
Richtlöhne für landw. Angestellte, auch auf französisch von der ABLA: www.abla.ch/ |
CASALP Preisangaben Alpkäse und alpthematische Infos: www.casalp.ch |
Quellensteuerberechnungen: www.comparis.ch/steuern/quellensteuerrechner/default.aspx |
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