Fragen ans Alpofon im letzten Sommer
Das Alpofon gibt auch Auskunft bei Fragen zum Lohn und zur Arbeit. Ein paar Antworten auf häufige Fragen vom letzten Sommer:
Wie steht es mit Kranken- und Unfallversicherung für Ausländer bei kurzfristigen Alpeinsätzen von 1-4 Wochen?
Die meisten Alpbetriebe schliessen eine sogenannte Globallösung mit ihrer Versicherungsgesellschaft ab, darin ist eine Unfallversicherung für Aushilfen enthalten. Nicht mitversichert ist die Aushilfe hingegen bei einem Krankheitsfall, da dies Aufgabe des Arbeitnehmers ist. Ausländer müssen sich bekanntlich in der Schweiz krankenversichern. Arbeitet jemand nur kurzfristig in einem Alpbetrieb, soll er mit seiner Krankenversicherung im Heimatland aushandeln, ob sie diese Zeit abdecken würde.
Information von Herrn Eggenberger, Bündner Bauernsekretariat
Muss beim Lohn für einen 3-4 wöchigen Alpeinsatz auch AHV abgerechnet werden?
Für die AHV gilt ein Freibetrag von Fr. 2200.- pro Jahr und Arbeitgeber. Der AHV-Stelle melden soll der Arbeitgeber jedoch auch die Auszahlung eines niedrigeren Lohnes, da dies sonst als Schwarzarbeit interpretiert werden könnte.
Wieviel Lohn gibt es, wenn das Arbeitsverhältnis frühzeitig abgebrochen wird?
Wird einem Älpler aus triftigen Gründen gekündigt, oder verlässt dieser die Alp aufgrund gegenseitigem Einverständnis, so soll er für so viele Tage Lohn erhalten, wie er auf der Alp gearbeitet hat.
Läuft ein Älpler einfach davon, oder tritt er die Stelle gar nicht an, so kann ihm ein Viertel des Monatslohnes abgezogen bzw. in Rechnung gestellt werden.
Wird der Älpler vom Arbeitgeber ohne Kündigung rausgeschmissen, so hat er Anspruch auf so viel Lohn, wie die Kündigungsfrist dauern würde. Davon kann ihm der Betrag abgezogen werden, den er durch die frei gewordene Zeit erwerben kann bzw. könnte (OR Art. 377c).
Wird der Älpler bereits während der Probezeit fristlos entlassen, erhält er für die Tage Lohn, so lange die Kündigungsfrist dauert (gemäss NAV im Kt. BE 3 Tage). Ist die Probezeit nicht explizit geregelt, so gilt diejenige vom Obligationenrecht (Art. 335b): Während der Probezeit von einem Monat gelten 7 Tage Kündigungsfrist, danach gilt ein Monat Kündigungsfrist.
Antworten gemäss Obligationenrecht OR Art. 337
Hat ein Älpler auf den ganzen Lohn Anspruch, wenn er den Vertrag mit dem Alpmeister abgeschlossen hat, jedoch vom Senn (Mitälpler) rausgeschmissen wurde?
Wird der Vertrag nicht gekündigt und ist der Älpler nicht davongelaufen, so hat der rausgeschmissene Älpler eigentlich Anspruch auf den Lohn der vereinbarten Alpzeit. Bevor also ein Senn seinen Mitarbeiter davonjagt, soll er dies mit dem Alpmeister absprechen. Dieser muss dann demjenigen, der entlassen werden soll, ordentlich kündigen.
Was tun, wenn die Alphütte den Jägern versprochen ist, die Hütte zur Jagdzeit aber noch vom Älpler benötigt wird?
Zweimal beschwerten sich Älpler, dass anfangs September Jäger die Alphütte besetzen wollten, ohne dass ihnen dies beim Stellenantritt gesagt wurde. Angeblich habe die Gemeinde (Alpbesitzerin) den Jägern die Erlaubnis gegeben. Die Frage war, ob sich die Älpler gegen die Jäger wehren können, ob sie die Hütte hergeben und ins untere Säss zügeln, oder die Hütte mit den Jägern teilen müssen.
Es ist schwierig, darauf eine Antwort zu geben. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass dieser Punkt unbedingt beim Anstellungsgespräch besprochen und vertraglich geregelt werden muss: «Ob und ab wann und zu welcher Entschädigung steht die Hütte den Jägern zur Verfügung?» Der Alpmeister muss dies mit Gemeinde (Besitzer) oder dem entsprechenden Zuständigen abklären. Ich meine, die Alphütte gehört den ÄlplerInnen, solange die Tiere oben sind.
Wieviel kann für einen Hütehund als «Miete» verlangt werden?
Es gibt keine Ansätze für Alphunde, das hängt stark vom Können und der Leistung eines Hundes ab, sowie von der Motivation, einen Hund auf die Alp zu geben.
Vor der Alp soll kein Fixbetrag sondern ein Entlöhnungsbetrag in einer Bandbreite vereinbart werden, z.B. 200 bis 400 Franken. Man kann ja nicht zum voraus sagen kann, wie nützlich der Hund sein wird, und ob er im Herbst besser ausgebildet oder gar verdorben zurückkehren wird.
Ein gut ausgebildeter Hütehund, mit dem auch im Winter gearbeitet wird, kann pro Sommer ein paar Hundert Franken Wert sein. Einer, der nur gehütet oder angelernt werden soll, verdient sich knapp das Hundefutter. Mancherorts wird der Hund auch in Naturallohn mit ein paar Käselaiben entschädigt.
Antwort von Jan Boner, Hirtenhundekursleiter
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