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Bündner Alppersonalrichtlöhne 2014 | |
Erscheinungsdatum Dezember 2013 |
Die Richtlöhne der Bündner haben sich mittlerweile schweizweit als Richtschnur etabliert, ausgehandelt werden sie vom Bündner ÄlplerInnenverein BÄV und dem Bündner Bauernverband BBV. Auf Sommer 2014 wird der Richtlohn pro Tag um 5 bis 20 Franken erhöht. Wie immer sind alle Angaben ohne Gewähr – in der Praxis sieht vieles anders aus als in der Tabelle. |
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Auch wenn das Schild etwas anderes sagt: Auf den Alpen arbeiten die ÄlplerInnen. 2014 erhalten die Angestellten gemäss Richtlöhnen ein paar Batzen mehr.
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Taglohn (Bruttobarlohn) |
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Pauschallohn (Bruttobarlohn) gilt nur für Sennalpen für 90 Tage Alp-, resp. Arbeitsttage |
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Bemerkungen zu den Tabellen |
Bruttolöhne Die Richtlöhne sind Bruttobarlöhne. Der Ferienanspruch und die Verköstigung sind mit dem Richtlohn abgegolten, nicht aber die Unterkunft (siehe unten Naturallohn). Nicht berücksichtigt sind spezielle Arbeitsleistungen wie Spezialitätenherstellung, Direktvermarktung ab Alp, Touristenangebote usw. Die Arbeitgeber dürfen die gesetzlichen Abzüge vornehmen (1.65% Unfallversicherung, 6.25% AHV, Krankentaggeld (0.475%), Quellensteuer (ca. 11 % im Kt. Graubünden nach Tarif vom 1.1.2011, je nach Familienverhältnissen und Lohnhöhe varierend). Die halbe Prämie des Pensionskassenbeitrages wird vom Lohn abgezogen. Referenzen Wer im Winter/Frühling nicht nach den letztjährigen ÄlplerInnen fragt und dort Erkundigungen zur Alp und den Alpmeistern einholt, darf im Sommer über auftauchende Ungerechtigkeiten nicht jammern. Dies gilt jedoch ebenso für die Alpmeister, auch sie sollten Referenzen vom Alppersonal verlangen. |
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Häufig gestellte Fragen (für Antworten auf die Frage klicken...) | > Wie hoch ist der Naturallohn?
Der Naturallohn von 990 Franken pro Monat (33.– pro Tag) setzt sich zusammen aus:
Logis/Unterkunft: CHF 345.– pro Monat; Morgenessen: 105.–; Mittagessen: 300.–; Abendessen: 240.– Das heisst: Bei der Lohnabrechnung gemäss Bündner Richtlöhnen müssen für den AHV-pflichtigen Lohn 345 Franken pro Monat für die Unterkunft dazugerechnet werden, auch wenn die Alphütte keiner wirklichen Logis entspricht. Bei den Richtlöhnen gemäss Schweizerischem Baurnverband ist der Naturallohn vollumfänglich eingerechnet. Bei der Quellensteuer ist der Logisbatzen von 345.– immer Teil des Lohns. Das heisst er kommt zum Lohn dazu und muss versteuert werden. Wenn die ÄlplerInnen ihr Essen selber bezahlen kommt der Kostbatzen von 645 Franken beim AHV-pflichtigen Lohn natürlich nicht dazu. > Reisekosten für ausländische Arbeitnehmende
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gehen die Reisekosten zu Lasten des Arbeitnehmenden, dies auch dann, wenn innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Auch Reisekosten für Anstellungsgespräche sollten unbedingt vorgängig besprochen werden – das Schweizer Gesetz wird verschieden interpretiert. Siehe auch: Merkblatt_und_Richtloehne_2011 oder www.abla.ch > Sind die Richtlöhne für die ganze Schweiz verbindlich?
Richtlöhne sind Richtschnüre und nicht verbindlich, weder für den Kanton Graubünden noch für die Schweiz. Bei Anstellungsgesprächen sind sie aber ein guter Anhaltspunkt. Die anfallende Arbeit und der finanzielle Output sind von Alp zu Alp dermassen verschieden, dass man keine allgemeingültigen Lösungen finden wird. Die ÄlplerInnen sollten sich bei Lohnforderungen an den Richtlöhnen orientieren und sich nicht gegenseitig unterbieten. > Wieviel muss ich für diesen Lohn arbeiten?
Im ersten Alpmonat sollten 14 Stunden, später 11 Stunden nach Möglichkeit nicht überschritten werden, meint der Bündner Bauernverband dazu. Überstundenarbeit kann nach Treu und Glauben zugemutet werden, sofern das Alppersonal dies zu leisten vermag.
> Muss der Lohn schriftlich festgehalten werden?
Ja. Man sollte sich einen Normalarbeitsvertrag beschaffen (siehe unten bei den Links). Ob man ihn direkt ausfüllt oder nur als Checkliste für einen eigenen Vertrag zur Hand nimmt, ist weniger wichtig. Bei Streitigkeiten ist man froh um einen Vertrag, herrscht «Friede Freude Eierkuchen» schadet er auch nicht.
> Muss ich Pensionskasse bezahlen?
Arbeitet man länger als 3 Monate, bezieht man mehr als CHF 1755.– (Stand 2014) AHV-pflichtigen Lohn pro Monat und ist man älter als 17 Jahre, muss man in die Pensionskasse einzahlen (auch AusländerInnen). Das Geld wird vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer einer Pensionskasse anzuschliessen. Der Pensionskassenbeitrag ist abhängig vom Alter, Geschlecht und der Lohnhöhe. Der Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer bezahlt.
Vor der Alp sollte im Vertrag geregelt werden, ob die Arbeitstage 90 Tage überschreiten und somit Pensionskasse bezahlt wird – oder eben nicht. > Wie hoch ist der Mindestlohn für AusländerInnen?
Für AusländerInnen (wie auch SchweizerInnen) gibt es in der Landwirtschaft keine Mindestlöhne, sondern branchen- und ortsübliche Löhne. (AusländerInnenfragen siehe auch Bundesamt für Migration)
> Brauchen AusländerInnen eine Arbeitsbewilligung?
Für EU-25/EFTA-Staaten gilt: Für Alpstellen bis zu drei Monaten braucht man weder Arbeits- noch Aufenthaltsbewilligung. Der Arbeitseinsatz ist jedoch meldepflichtig (Anmeldung beim kantonalen Arbeitsamt oder über die Gemeinde oder übers Bundesamt für Migration. Für längere Arbeitsverhältnisse ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) beim kantonalen Arbeitsamt zu beantragen, siehe auch Meldeschema. Es besteht weder Inländervorrang noch Lohnkontrolle, Teilzeitanstellung ist möglich.
Für Bulgarien und Rumänien gilt: Unabhängig von der Anstelldauer ist einen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung nötig. Hier gilt Inländervorrang (Alpstelle inserieren, sowie Meldung bei der regionalen Arbeitsvermittlung machen). Zudem muss der Mindestlohn von CHF 3'170.– eingehalten werden. Weitere Informationen zur Ausländer-Anstellung bieten Agrimpuls www.agrimpuls.ch und das Bundesamt für Migration www.bfm.admin.ch. > Sozialleistungen – wer zahlts?
Aufteilung der Sozialleistungen
*Pensionskasse nur bei Anstellungen über drei Monate. > Welche Preise gelten für Alpkäse und Alpbutter im Direktverkauf?
Es gibt keine festen Preise. Die Alp- und Milchwirtschaftskommission des Bündner Bauernverbandes empfiehlt für den Direktverkauf bis Weihnachten CHF 20.–/Kilo, danach 23.–/Kilo für Alpkäse und generell CHF 19.–/Kilo für Alpbutter (sofern einwandfreie Produkte). Für den Wiederverkauf empfiehlt der Verband einen Preis von CHF 16.–/Kilo.
Im Tessin sind die Preise beim Alpkäse 6 bis 12 Franken höher. Die Casalp, Sortenorganisation für Berner Alp- und Hobelkäse, empfiehlt Alpkäse (ab 4.5 Mt.) am Stück nicht unter CHF 21.–/Kilo und Hobelkäse (18 Mt.) nicht unter CHF 31.50 direkt zu verkaufen. Beim Verkauf an den Handel und die Gastronomie sollen für ersteren Käse CHF 18.– und für zweiteren CHF 27.– gelten.. |
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weiterführende Links | Bündner Bauernverband (im Bereich Agro-Treuhand -> Formulare): http://www.buendnerbauernverband.ch/Downloads.105.0.html Alprichtlöhne mit ausführlichem Bericht und Lohnabrechnungsbeispiel gemäss Bündner Bauer, Anstellungsverträge für HirtInnen und SennInnen, Normalarbeitsvertrag, Lohnrichtlinien für familienfremde ArbeitnehmerInnen und Versicherungsinfos zum herunterladen. Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung für Alppersonal, direkt als PDF-Datei zum ausfüllen: Arbeitsvertrag_Alppersonal_2013.pdf von der Agro Treuhand Berner Oberland zur Verfügung gestellt. Kantonale Arbeitsverträge, Richtlöhne, Quellensteuerinformationen, vor allem für ausländische Arbeiternehmer bei der Agrimpuls: www.agrimpuls.ch Richtlöhne für landw. Angestellte, auch auf französisch von der ABLA: www.abla.ch CASALP Preisangaben Alpkäse und alpthematische Infos: www.casalp.ch Quellensteuerberechnungen: http://www.comparis.ch/steuern/quellensteuerrechner/default.aspx Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft (SBV) |
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