Corona und die Alpwirtschaft

Die Alpwirtschaft findet statt. Unklar ist die Situation rund um die Anstellung von und für ÄlplerInnen aus dem Ausland. Eine kleine Hilfestellung.

Aktuelle Situation für Alpmeister und ÄlplerInnen

Update am 28.05.2020

Am 27.05.2020 hat der Bundesrat den Zeitplan für Lockerungen bei der Einreise in die Schweiz bekannt gegeben: Ab dem 8. Juni werden alle Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum wieder bearbeitet. Zudem können Schweizer Unternehmen wieder hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten anstellen. Die ausgesetzte Stellenmeldepflicht wird wieder aktiviert.

Die Schweizer Grenze zu Österreich, Deutschland und Frankreich ist ab dem 15. Juni wieder offen. Der Termin für die ungehinderte Einreise von Italien in die Schweiz ist noch unklar. Bis spätestens am 6. Juli soll die Personenfreizügigkeit und Reisefreiheit im gesamten Schengen-Raum vollständig wiederhergestellt werden.

Für Alpmeister/ÄlplerInnen gilt bis am 15. Juni, die untenstehenden Dokumente wie beschrieben zu organisieren.

Damit die Einreise der ausländischen ÄlperInnen aus EU-27/ EFTA-Staaten* an der Schweizer Grenze möglich ist, müssen sich Alpmeister in Schreibarbeit üben. Entweder das «Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit» ausfüllen (bis 90 Tage Alpzeit) oder die «Zusicherung für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit» einholen bei 120 Tagen Alpzeit. Die Bestätigungen bzw. Zusicherungen müssen nach Erhalt den ausländischen ÄlplerInnen per Post geschickt werden. Ohne Meldebestätigung oder Zusicherung können die ÄlplerInnen nicht einreisen. Zusätzlich müssen die ÄlplerInnen über einen Arbeitsvertrag  und einen gültigen ID-Reisepass verfügen.

Details und Links zu den Formularen liefert die Internetseite des Schweizer Bauernverbandes. Dort sind auch die kantonalen Stellen zu finden, wo man Formulare einreichen und Fragen stellen kann.

Ausländische ÄlplerInnen können auf folgender Internetseite nachschauen, in welchen Ländern man einreisen, ausreisen, durchreisen darf: https://ec.europa.eu/transport/coronavirus-response_en (nur in Englisch). Die Lage ändert sich laufend.

[notification type=“alert-info“ close=“false“ ]* EU-27/ EFTA-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. (ÄlplerInnen aus anderen Ländern werden es zurzeit sehr schwierig haben, in die Schweiz einreisen zu dürfen. Dazu liegen uns keine Informationen vor.)[/notification]

Ausländische ArbeiterInnen aus Drittstaaten (Nicht-EU-27/ EFTA-Staaten) bekommen momentan keine Arbeitsbewilligung. Gesuche werden nicht behandelt.

Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (bis 90 Tage)

Die Meldebestätigung kann nur für Anstellungen bis 90 Tage pro Kalenderjahr gemacht werden, erfolgt online und ist gratis. Üblicherweise werden die Anträge innerhalb einiger Arbeitstage bearbeitet. Online-Meldung: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html
Die Einsatzdaten können nachträglich über eine E-Mail mit Angaben der Meldungsnummer ans kant. Amt für Migration angepasst werden, falls z. B. die Daten für Alpauffahrt bzw. die Anstellung ändert. Es können auch mehrere Anstellungsperioden des Personals (einzelne Tage) angegeben werden.

Ein Familiennachzug im Meldeverfahren ist grundsätzlich nicht möglich. Für die Einreise der Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) ohne Erwerbstätigkeit zu Besuchszwecken ist der Zoll zuständig. Massgebend ist der Entscheid der Grenzkontrollbehörde. Stand heute sind Besuche allerdings nur in «Notfäkllen» möglich. Folgende Dokumente sind an die Grenze mitzubringen: Meldebestätigung, Identitätskarte/Pass, ggf. Familienregisterauszüge. Bei einer nachträglichen Einreise der Familienangehörigen sind dieselben Belege (Kopien) vorzuweisen.

Empfehlung: Falls ein Älpler (auch mit Anstellung unter 90 Tagen) mit Familienmitgliedern einreisen möchte, wird empfohlen, den Weg der Zusicherung (siehe nächster Abschnitt) und nicht der Meldebestätigung zu wählen, da so für alle Familienmitglieder eine Zusicherung ausgestellt werden kann.

Anstellung über das Zusicherungsverfahren (über 90 bis 120 Tage)

Die Zusicherung der kurzfristigen Erwerbstätigkeit erfolgt über das A1-Gesuchsformular. Formulare und Meldungen laufen über die kant. Ämter für Migration und Arbeitsmarkt, die Adressen findet man hier: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ueberuns/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html

Folgende Unterlagen müssen vom Arbeitgeber per Post ans kant. Amt für Migration und Arbeitsmarkt geschickt werden:

  • Gesuchsformular A1
    • vollständig ausgefüllt und durch Arbeitgeber unterschrieben
    • Auslandsadresse der Person muss angegeben werden
    • Zusicherung muss angekreuzt werden, (sofern möglich auch Bewilligungsart: Bei Alpen üblicherweise Kurzaufenthalt mit L-Bewilligung oder Grenzgänger)
  • ID-Reisepasskopie
    • muss dem Gesuch beigelegt werden (gut lesbare Kopie, wenn möglich Farbe)
  • Arbeitsvertragskopie
    • muss dem Gesuch beigelegt werden (durch Arbeitgeber und ausl. Person unterschrieben)

Die erstellten Zusicherungen gehen an den Arbeitgeber. Dieser sendet die Zusicherung ans Alppersonal, damit es einreisen kann. Bei einem Aufenthalt über 4 Monate ist nach der Einreise eine Anmeldung bei der Gemeinde erforderlich.

Sollte der Arbeitnehmer seine Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) ohne Erwerbstätigkeit mitnehmen wollen, so ist zusätzlich zum Gesuchsformular A1 des Arbeitnehmers ein weiteres Gesuchsformular A2 mit den Angaben der Familienangehörigen auszufüllen. Zudem wird von jedem Familienmitglied eine ID-oder Passkopie benötigt.
Sämtliche Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag des Arbeitgebers für die erwerbstätige Person dem kant. Amt für Migration per Post zuzustellen. Erfolgte die Zusicherung für die erwerbstätige Person bereits, so ist zusätzlich zu den A2-Formularen der Familienmitglieder eine Kopie der Zusicherung für die erwerbstätige Person beizulegen.

Bemerkungen

  • Pro erstellte Zusicherung entstehen Gebühren von Fr. 66.00
  • Für einen Aufenthalt von über 90 Tagen besteht eine Kranken- und Unfallversicherungspflicht (diesbezügliche Zuständigkeit liegt bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde) für die gemeldeten Personen
  • Es werden keine Zusicherungen ausgestellt für Personen, die nicht zum Kreis der Familienmitglieder gehören
  • Der Arbeitgeber hat bei der Angabe der Dauer des Aufenthalts die vorgängige Einreise miteinzubeziehen

 

Alle Angaben ohne Gewähr.