Alppersonalrichtlöhne Graubünden 2002

Fünf Franken mehr für die die Profis, keinen Rappen für Neueinsteiger – dies haben der Bündner ÄlplerInnen Verein (BÄV) und der Bündner Bauernverband (BüBa) bei Verhandlungen über die Graubündnerischen Alppersonalrichtlöhne (GrAlrilö) ausgehandelt.


                        
                            
                        
                            
                                
                            
                        
    


                        
                    

                    
                

T A G L O H N

Funktion

Richtlohn Minimum

Richtlohn Maximum

Senn/Sennin

CHF 130.–

CHF 175.–

Hirt/Hirtin

          110.–

          150.–

Zusenn/Zusennin

          100.–

          145.–

Gehilfe erwachsen

          90.–

          105.–

Gehilfe jugendlich

          65.–

          75.–

P A U S C H A L L O H N   gilt nur für Sennalpen

Kuhzahl

Personalbedarf  *1

Faktor Betriebsgrösse  *2

Pauschallohn bei 90 Alptagen

Minimum

Maximum

20 - 29

1.6

82.5 %

CHF 14500.–

CHF 19500.–

30 - 39

1.9

85.0 %

          17500.–

          23500.–

40 - 49

2.2

87.5 %

          20500.–

          27500.–

50 - 59

2.5

90.0 %

          23500.–

          32000.–

60 - 69

2.8

92.5 %

          26500.–

          36500.–

70 - 79

3.0

95.0 %

          29000.–

          40000.–

80 - 89

3.2

97.5 %

          31500.–

          43000.–

90 - 99

3.4

100.0 %

          34000.–

          46000.–

100 - 109

3.6

102.5 %

          36500.–

          49000.–

110 - 119

3.8

105.0 %

          39000.–

          52500.–

120 - 129

4.0

105.0 %

          40500.–

          54500.–

*1

Die aufgeteilten Personen hinter dem Komma sind die Gehilfen aus der Taglohn-Tabelle
Ein Beispiel: Ein Alpteam mit 3,4 Personen setzt sich zusammen (wenigstens rechnerisch) aus 1 Senn/in + 1 Hirt/in + 1 Zusenn/in + 0,4 Gehilfe/Gehilfin

*2

Der Faktor Betriebsgrösse stellt den "Verantwortungsgrad" des Alppersonals dar. Je grösser die Alp, desto grösser die Verantwortung.

 

B E M E R K U N G E N  zu den Tabellen

Bruttolöhne

Die Richtlöhne sind Bruttolöhne. Die Arbeitgeber müssen für die Verpflegung und Unterkunft des Alppersonals aufkommen und dürfen die gesetzlichen Abzüge vornehmen (Unfallversicherung, 6.55% AHV, evtl. Krankentaggeld, Quellensteuer). Der Ferienanspruch ist mit dem Richtlohn abgegolten.

Minimum und Maximum

Mit Minimum sind ÄlplerInnen mit wenig Alperfahrung gemeint, mit Maximum solche mit vier und mehr Sommern Erfahrung.

Jungviehalpen

Hirt/Innen von Jungviehalpen orientieren sich nach den Löhnen der Tabelle "Taglohn". Der dortige Betrag ist für eine Herde von 100 - 130 Tieren errechnet. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden.

Schaf- und Ziegenalpen

Alppersonal von Schaf- und Ziegenalpen wird wie gewohnt nicht erwähnt.

Zuschläge

Zuschläge können bei arbeitsaufwendigen Verhältnissen (mehrstaffelige Alpbetriebe, zweimaliges Käsen pro Tag u.ä.)

Direktvermarktung
Spezialitäten

Die Direktvermarktung von Alpprodukten oder Herstellung von Spezialitäten (Weichkäse, Fruchtjoghurt u.ä.) ist mit den Richtlöhnen nicht abgegolten.

Spezielles

Ebenso werden Treueprämien, überdurchschnittliche Mulchen u.ä. in den Richtlöhnen nicht berücksichtigt.

Abzüge

Sollte das Alppersonal nicht voll ausgelastet sein (z.B. zusätzliches Erledigen von Arbeiten auf dem Heimbetrieb) können Abzüge bei den Richtlöhnen vorgenommen werden.

Quelle:

Bündner Bauer, Ausgabe 48 vom 30. November 2001