Alppersonalrichtlöhne Graubünden 2007

Der Bündner ÄlplerInnen Verein und der Bündner Bauernverband haben sich bei den Alppersonalrichtlöhnen vom Brutto-Barlohn verabschiedet. Was nicht alles einfacher macht.
Je nach Rechenart steigen oder sinken die Löhne um zehn Franken oder bleiben gleich.


                        
                            
                        
                            
                                
                            
                        
    


                        
                    

                    
                

Vom Brutto-Barlohn zum Bruttolohn.

Bei den ehemaligen Richtlöhnen GR musste der Arbeitgeber für Kost und Logis der ÄlplerInnen aufkommen. Die Alpleute verköstigen sich aber zum grössten Teil selber. Hier wollte man Klarheit schaffen. Die neuen Richtlöhne 2007 steigen daher um 10 Franken pro Tag, die Alpleute kümmern sich ab sofort selber um ihr Essen.

Soweit alles okay. Jetzt gehts in die Details:

Naturallohn, Milchprodukte, Essen pro Tag, Quellensteuer und Logisbatzen

Der Naturallohn von 990 Franken pro Monat setzt sich zusammen aus: Logis/Unterkunft: CHF 345.– pro Monat; Morgenessen: 105.–; Mittagessen: 300.–; Abendessen: 240.–

Das heisst: Bei der Lohnabrechnung für den AHV-pflichtigen Lohn müssen schweizweit 345 Franken pro Monat für die Unterkunft dazugerechnet werden. Die Bündner fahren hier ein kleines Sonderzügli und haben sich mit der kantonalen AHV-Stelle abgesprochen, keinen Logis-Batzen bei Unterkünften von «sehr einfach eingerichteten Alphütten (keine elektrischen Installationen, kein fliessend Wasser, keine sanitären Einrichtungen)» zu erheben. Trotzdem empfiehlt der Bündner Bauernverband diesen Logisbatzen von 345.– pro Monat grundsätzlich für die AHV aufzurechnen. Denn sollte nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses von der AHV-Stelle doch noch eine Forderung kommen, muss dies vom Arbeitgeber zur Gänze bezahlt werden und kann nicht mehr vom Alppersonal nachgefordert werden (bei der Lohnabrechnung wird der AHV-Anteil zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer bezahlt).

Bei der Quellensteuer ist der Logisbatzen von 345.– immer Teil des Lohns. Das heisst er kommt zum Lohn dazu und muss versteuert werden.

Da die MilchviehälplerInnen Milchprodukte von durchschnittlich 6 Franken pro Tag direkt konsumieren – also nicht wie Teigwaren, Schnaps usw. einkaufen – müsste dieser Betrag beim Lohn der GaltviehhirtInnen ohne Milchkuh dazukommen. Kommt er aber nicht. Das ist zwar nicht fair, aber geläufige Praxis.

Wer an den Rändern rechnet, merkt, dass der AHV-pflichtige Naturallohn für Essen auf 645 Franken pro Monat kommt. Pro Tag sind das ca. Fr. 21.50, die früher nicht im Richtlohn waren. Neu wird der Richtlohn aber nur um 10 Franken pro Tag erhöht. Rein theoretisch sinkt der Richtlohn also um 10 Franken. Allerdings bezahlten die meisten ÄlplerInnen ihr Essen auch vorher aus der eigenen Tasche – für jene steigt der Richtlohn also trotzdem.

T A G L O H N

Funktion

Richtlohn Minimum

Richtlohn Maximum

Senn/Sennin

CHF 145.–

CHF 190.–

Zusenn/Hirtin

          125.–

          165.–

Gehilfe/-in erwachsen

          100.–

          155.–

Gehilfe/-in jugendlich

          75.–

          85.–

P A U S C H A L L O H N   gilt nur für Sennalpen

Kuhzahl

Personalbedarf  *1

Faktor Betriebsgrösse  *2

Pauschallohn bei 90 Alptagen

Minimum

Maximum

20 - 29

1.6

82.5 %

    CHF 16500.–

   CHF 21500.–

30 - 39

1.9

85.0 %

          19500.–

          26000.–

40 - 49

2.2

87.5 %

          23000.–

          30500.–

50 - 59

2.5

90.0 %

          26000.–

          35000.–

60 - 69

2.8

92.5 %

          29000.–

          40000.–

70 - 79

3.0

95.0 %

          31500.–

          43500.–

80 - 89

3.2

97.5 %

          34000.–

          46000.–

90 - 99

3.4

100.0 %

          36000.–

          49000.–

100 - 109

3.6

102.5 %

          38500.–

          52000.–

110 - 119

3.8

105.0 %

          40500.–

          54500.–

120 - 129

4.0

105.0 %

          42000.–

          56000.–

*1

Der Personalbedarf wird etwas willkürlich festgelegt und aus der Tabelle 1 "von oben nach unten" berechnet. Als Beispiel: Ein Alpteam mit 3,4 Personen setzt sich zusammen (wenigstens rechnerisch) aus 1 Senn/in + 1 Hirt/in + 1 Gehilfe/Gehilfin erwachsen + 0,4 Gehilfe/Gehilfin jugendlich.

*2

Der Faktor Betriebsgrösse stellt den "Verantwortungsgrad" des Alppersonals dar. Je grösser die Alp, desto grösser die Verantwortung.

 

B E M E R K U N G E N  zu den Tabellen

Bruttolöhne

Die Richtlöhne sind Bruttolöhne. Der Ferienanspruch und die Verköstigung sind mit dem Richtlohn abgegolten, die Unterkunft nicht (ausser in GR bei sehr einfachen Logisverhältnissen). Die Arbeitgeber dürfen die gesetzlichen Abzüge vornehmen (1.544% Unfallversicherung, 6.05% AHV, evtl. Krankentaggeld (0.475%), Quellensteuer (ca. 12.49% im Kt. Graubünden nach Tarif vom 1.1.2005, je nach Familienverhältnissen und Lohnhöhe varierend). Die Pensionskasse wird vom Lohn abgezogen, wenn die Alpzeit über 3 Monate dauert.

Taglohn versus Pauschallohn

Der Taglohn ist fairer als der Pauschallohn, aber in Graubünden traditionell wenig verbreitet. Bei Lohnverhandlungen sollte vom Taglohn ausgegangen werden und der Pauschallohn zur Überprüfung dienen. Auch bei einer Anstellung per Pauschallohn sollte das Alpteam die einzelnen Löhne unter sich vertraglich abmachen.

Minimum und Maximum

Mit Minimum sind ÄlplerInnen mit wenig Alperfahrung gemeint, mit Maximum solche mit vier und mehr Sommern Erfahrung.

Jungviehalpen

Hirt/Innen von Jungviehalpen orientieren sich nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 100 – 130 Tieren errechnet. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden.

Schaf- und Ziegenalpen

Diese Hirt/Innen orientieren sich ebenfalls nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 600 – 800 Schafen und 50 – 70 Milchziegen (inkl. Milchverarbeitung) gedacht. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden. Das Nutzungssystem bei der Schafalpung bezüglich der verschiedenen Sömmerungsbeiträge soll berücksichtigt werden.

Zuschläge

Zuschläge können bei arbeitsaufwendigen Verhältnissen (mehrstaffelige Alpbetriebe, zweimaliges Käsen pro Tag u.ä.)

Direktvermarktung
Spezialitäten

Die Direktvermarktung von Alpprodukten oder Herstellung von Spezialitäten (Weichkäse, Fruchtjoghurt u.ä.) ist mit den Richtlöhnen nicht abgegolten.

Spezielles

Ebenso werden Treueprämien, überdurchschnittliche Mulchen u.ä. in den Richtlöhnen nicht berücksichtigt.

Abzüge

Sollte das Alppersonal nicht voll ausgelastet sein (z.B. zusätzliches Erledigen von Arbeiten auf dem Heimbetrieb) können Abzüge bei den Richtlöhnen vorgenommen werden.

Quelle:

Bündner Bauer, Ausgabe 47, Nov. 2006 und Ausgabe 33, August 2007