Alppersonalrichtlöhne Graubünden 2008

Konjunktureller Aufschwung auch bei den Alpgenossenschaften und ÄlplerInnen? Die Preise beim Alpkäse, bei der Alpbutter und der Lohn der ÄlplerInnen sollen steigen. Der Bündner ÄlplerInnenverein BÄV und der Bündner Bauernverband BBV beschliessen eine Taglohnerhöhung von 5 bis 10 Franken.


                        
                            
                        
                            
                                
                            
                        
    


                        
                    

                    
                

T A G L O H N

Funktion

Richtlohn Minimum

Richtlohn Maximum

Senn/Sennin

CHF 155.–

CHF 200.–

Zusenn/Hirtin

          135.–

          175.–

Gehilfe/-in erwachsen

          105.–

          160.–

Gehilfe/-in jugendlich

          80.–

          90.–

P A U S C H A L L O H N   gilt nur für Sennalpen

Kuhzahl

Personalbedarf  *1

Faktor Betriebsgrösse  *2

Pauschallohn bei 90 Alptagen

Minimum

Maximum

20 - 29

1.6

82.5 %

    CHF 17500.–

   CHF 22500.–

30 - 39

1.9

85.0 %

          21000.–

          27500.–

40 - 49

2.2

87.5 %

          24500.–

          32000.–

50 - 59

2.5

90.0 %

          27500.–

          37000.–

60 - 69

2.8

92.5 %

          31000.–

          42000.–

70 - 79

3.0

95.0 %

          34000.–

          45500.–

80 - 89

3.2

97.5 %

          36000.–

          48500.–

90 - 99

3.4

100.0 %

          38500.–

          51500.–

100 - 109

3.6

102.5 %

          41000.–

          54500.–

110 - 119

3.8

105.0 %

          43500.–

          57500.–

120 - 129

4.0

105.0 %

          45000.–

          59000.–

*1

Der Personalbedarf wird etwas willkürlich festgelegt und aus der Tabelle 1 "von oben nach unten" berechnet. Als Beispiel: Ein Alpteam mit 3,4 Personen setzt sich zusammen (wenigstens rechnerisch) aus 1 Senn/in + 1 Hirt/in + 1 Gehilfe/Gehilfin erwachsen + 0,4 Gehilfe/Gehilfin jugendlich.

*2

Der Faktor Betriebsgrösse stellt den "Verantwortungsgrad" des Alppersonals dar. Je grösser die Alp, desto grösser die Verantwortung.

 

B E M E R K U N G E N  zu den Tabellen

Bruttolöhne

Die Richtlöhne sind Bruttolöhne. Der Ferienanspruch und die Verköstigung sind mit dem Richtlohn abgegolten, die Unterkunft nicht (ausser in GR bei sehr einfachen Logisverhältnissen). Die Arbeitgeber dürfen die gesetzlichen Abzüge vornehmen (1.544% Unfallversicherung, 6.05% AHV, evtl. Krankentaggeld (0.475%), Quellensteuer (ca. 12.49% im Kt. Graubünden nach Tarif vom 1.1.2005, je nach Familienverhältnissen und Lohnhöhe varierend). Die Pensionskasse wird vom Lohn abgezogen, wenn die Alpzeit über 3 Monate dauert.

Taglohn versus Pauschallohn

Der Taglohn ist fairer als der Pauschallohn, aber in Graubünden traditionell wenig verbreitet. Bei Lohnverhandlungen sollte vom Taglohn ausgegangen werden und der Pauschallohn zur Überprüfung dienen. Auch bei einer Anstellung per Pauschallohn sollte das Alpteam die einzelnen Löhne unter sich vertraglich abmachen.

Minimum und Maximum

Mit Minimum sind ÄlplerInnen mit wenig Alperfahrung gemeint, mit Maximum solche mit vier und mehr Sommern Erfahrung.

Jungviehalpen

Hirt/Innen von Jungviehalpen orientieren sich nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 100 – 130 Tieren errechnet. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden.

Schaf- und Ziegenalpen

Diese Hirt/Innen orientieren sich ebenfalls nach den Löhnen der Tabelle 1 «Taglohn». Der dortige Betrag ist für eine Herde von 600 – 800 Schafen und 50 – 70 Milchziegen (inkl. Milchverarbeitung) gedacht. Sind es bedeutend mehr, kann ein Zuschlag von höchstens 30% gemacht werden. Das Nutzungssystem bei der Schafalpung bezüglich der verschiedenen Sömmerungsbeiträge soll berücksichtigt werden.

Zuschläge

Zuschläge können bei arbeitsaufwendigen Verhältnissen (mehrstaffelige Alpbetriebe, zweimaliges Käsen pro Tag u.ä.)

Direktvermarktung
Spezialitäten

Die Direktvermarktung von Alpprodukten oder Herstellung von Spezialitäten (Weichkäse, Fruchtjoghurt u.ä.) ist mit den Richtlöhnen nicht abgegolten.

Spezielles

Ebenso werden Treueprämien, überdurchschnittliche Mulchen u.ä. in den Richtlöhnen nicht berücksichtigt.

Abzüge

Sollte das Alppersonal nicht voll ausgelastet sein (z.B. zusätzliches Erledigen von Arbeiten auf dem Heimbetrieb) können Abzüge bei den Richtlöhnen vorgenommen werden.

Quelle:

Bündner Bauer, Ausgabe 47, Nov. 2007