Häufig gestellte Fragen ans Alpofon (FAQs ans Alpofon)

Das Alpofon vermittelt nicht nur Alpbetriebshelfer. Es gibt auch Auskunft über jegliche Art von Fragen rund um die Alpwirtschaft. Am häufigsten kommen Fragen von Alppersonal rund um die Anstellung über Lohn, Vertrag, Versicherung und Rechtsfragen bei Lohnstreitigkeiten nach Abbruch der Alpzeit. Es werden auch fachbezogene Fragen zum Käsen, zur homöopathischen Tierpflege oder zur Fütterung gestellt.


                        
                            
    
    


                        
                    

                    
                

Fragen zu vorzeitigem Alpabbruch

Auskunft über Lohnfragen und Entschädigung bei vorzeitigem Verlassen der Alpstelle gibt das Obligationenrecht, es gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche Vereinbarungen. Das Obligationenrecht (OR) regelt in Art. 337 folgendes:

  • Davonlaufen: Läuft ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund fristlos weg oder tritt die Stelle erst gar nicht an, so kann der Arbeitgeber einen Viertel des Monatslohnes belangen. Ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz allfällig entstandener Schäden. Ist dem Arbeitgeber ein geringerer Schaden entstanden als ein Viertel des Monatslohnes, kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen (Art. 337d).

  • Rausschmiss: Kündigt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn für die vorerst vereinbarte Alpzeit. Von dieser Lohnentschädigung darf in Abzug gebracht werden, was der Arbeitnehmer infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c). - Kündigung: Liegen wichtige Gründe vor, kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aufgelöst werden. Er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt (Art. 337).

  • Probezeit: Der NAV des Kantons Bern schreibt eine 14-tägige Probezeit vor, während der ein Arbeitsverhältnis innert 3 Tagen aufgelöst werden kann. Im NAV des Kantons Graubünden wird die Probezeit nicht explizit erwähnt. Es wäre aber sinnvoll, sie im Arbeitsvertrag aufzuführen. Das Gesetz ist eigentlich klar. Weniger klar ist jeweils das Ermessen, ob nun eine Älplerin davongelaufen oder davon gejagt worden ist, oder ob es eine Kündigung im gegenseitigen Einverständnis war.

An folgenden Fallbeispielen (Namen geändert) versuche ich die Gesetze in der Praxis anzuwenden.

Fall 1: Bauer Sepp fragt nach einem sofort verfügbaren Hirten. Vorgestern sei sein Älpler angereist gekommen, gestern hätten sie zusammen gezäunt und heute morgen lag ein Zettel auf dem Tisch; "Er sei gegangen, das sei nichts für ihn". - Und morgen kommen die Kühe!

Hier handelt es sich um Nichtantritt der Stelle bzw. Davonlaufen. Der Bauer darf maximal einen Viertel des vereinbarten Monatslohnes vom Davongelaufenen für die entstandenen Umtriebe verlangen (Art. 337d).

Fall 2: Alpmeister Heinz ruft an, er müsse sofort einen Älpler haben, der melken und beim Käsen helfen könne. Den ersten hätte er zum Teufel gejagt, der sei den ganzen Tag nur mit dem Fotoapparat rumgelaufen und hätte kaum etwas gearbeitet. Nun verlange der Älpler auch noch Geld - für eine Woche lang Verköstigung und Nichtstun. Heinz meint hingegen, er sei dem Nichtsnutz gar nichts schuldig.

Hier handelt es sich um fristlose Kündigung infolge wichtiger Gründe. Ob sich der davongejagte Älpler wirklich so unmöglich verhalten hat, und die Gründe wirklich wichtig waren, kann das Alpofon nicht beurteilen. Eine korrektere Vorgehensweise des Bauern wäre gewesen, wenn er dem Älpler (gemäss NAV des Kantons Bern) während der Probezeit von 14 Tagen mit einer Kündigungsfrist von 3 Tagen gekündigt hätte. Der Bauer ist verpflichtet dem Älpler den Lohn für die geleisteten Arbeitstage bezahlen. Mit fristloser Kündigung, bei der keine "wichtigen Gründe" bewiesen werden können, riskiert der Bauer, dem Älpler den Lohn für die ganze Alpzeit zahlen zu müssen.

Fall 3: Timo schüttet seinen Frust am Alpofon aus: "Ich bin auf die vom Alpofon vermittelte Alp "Gpinstig" gegangen, habe in zwei Tagen 6 Tonnen Käse geschmiert, 80 Kühe gemolken, dem Senn gemäss anscheinend zu langsam. Er hat immer gleich rumgeschrieen, wenn ich die Arbeit nicht genauso wie er verrichtet habe. Der Senn war zu keinen Diskussionen bereit und konterte nur mit Drohungen. Ich bekam Angst vor Gewalttätigkeiten und sagte, dass ich wieder gehen wolle. Der Senn meinte nur; dann geh, aber sofort. Also reiste ich anderntags ab. Vor Alpbeginn hat der Senn mir 100 Franken Taglohn versprochen, gegeben hat er mir bei der Abreise 30 Franken, quasi für die Rückreise. Ich habe kein Vertrag, da der Senn keinen machen wollte. Was kann ich tun, um noch zu einer angemessenen Entschädigung zu kommen?

Timo hat wirklich Pech gehabt, wenn die Verhältnisse so sind wie er es geschildert hat. Wegen ein bis zwei Tagen vergeblich Arbeit lohnt es sich kaum, eine Klage (von Deutschland aus) zu erheben. Handelt es sich jedoch um mehrere Tage Arbeit ohne Lohn, wäre eine Klage bei der ersten Gerichtsinstanz (Kreisgericht od. kantonales Arbeitsgericht je nach Kanton verschieden) angebracht (sofern die Sachlage von beiden Parteien nicht bestritten wird – der Senn könnte sich vor Gericht auch plötzlich nicht mehr erinnern, daß er vom sofortigen Gehen gesprochen habe und beruft sich darauf, daß Timo einfach davongelaufen sei). Wahrscheinlich wird das Gericht mehr als 30 Franken Tageslohn fordern, doch wieviel Lohn versprochen wurde, kann ohne schriftlichen Vertrag nicht bewiesen werden. Eine andere Möglichkeit besteht, sich an die Gewerkschaft der Landarbeiter "unia" zu wenden www.unia.ch.

Fall 4: Bea hat folgende Frage: "Der Bauern hat mir 1000 Franken Monatslohn versprochen. Er führte jedoch so einen katastrophalen Betrieb, dass ich in gegenseitigem Einverständnis gegangen bin. Wieviel Lohn steht mir nach 2 Wochen Tätigkeit zu?"

Hier ist der Fall eigentlich klar: Kündigung mit gegenseitigem Einverständnis. Der Arbeitnehmer erhält den Lohn für die geleisteten Arbeitstage, also einen halben Monatslohn. Anlaufstellen bei Streitigkeiten um Lohn und Anstellung: Zur Beratung gibt's kostenlose Rechtsauskunftsstellen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Um Anklage zu erheben, wendet man sich an das Arbeitsgericht erster Instanz, welches sich je nach Kanton beim Kreis (Bezirk, Amt) oder beim Kanton befindet. Bis zu einer Klagesumme von 30'000 Franken ist das Gericht kostenlos.

Viel Ärgernis könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer erspart bleiben, wenn beim Vertragaufsetzen auch über Kündigung, Davonlaufen oder Rausschmiss geschrieben würde.

Nicht immer wartet für einem ein Buffet auf der Alp. Manchmal kommts ganz anders als gedacht.

Weitere Fragen zur Anstellung:

Älplerin Jolanda aus Deutschland hat vom Kreisamt (GR) eine Busse bekommen, da sie sich beim Arbeitsamt zu spät angemeldet habe. Frage, wer ist für die Anmeldung des Arbeitseinsatzes auf der Gemeinde verantwortlich, der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber?

Seit der Umsetzung der Personenfreizügigkeit sind Arbeitnehmer aus EU-Staaten selber verantwortlich für die Arbeitsmeldung beim Arbeitsamt. Bei Leuten aus den Drittstaaten und der Osterweiterung, welche eine Arbeitsbewilligung brauchen, ist nach wie vor der Arbeitgeber für die Anmeldung verantwortlich. Also ÄlplerInnen aus EU-Staaten haben sich selber innerhalb von 8 Tagen nach Arbeitsbeginn auf dem Arbeitsamt der Gemeinde zu anmelden. Adresse des Arbeitgebers und Dauer des Arbeitseinsatzes sind anzugeben. Das Vorweisen eines Arbeitsvertrages ist nicht zwingend. Es wird jedoch dringend empfohlen, mit dem Arbeitgeber eine schriftlichen Vertrag abzuschliessen, auch für kürzere Einsätze.

(Auskunft: Herr Diener, kant. Fremdenpolizei Chur)

Ist es möglich als Arbeitsloser Alpeinsätze über das Alpofon zu machen, ohne in Konflikt mit dem Arbeitslosenamt zu kommen? Arbeitslos gemeldete Leute können Alpeinsätze leisten, unter folgenden Bedingungen:

  • beim Arbeitslosenvermittlungsamt ein Zwischenverdienstformular beziehen, dieses vom Arbeitgeber (Alpmeister) ausfüllen lassen und der Arbeitslosenkasse abgeben. Der Status "arbeitslos" wird somit beibehalten.

  • der/die ArbeitsloseR muss auch während der Alpzeit sich um Arbeitsstellen bemühen, also Bewerbungen schreiben und 2 mal monatlich das Arbeitslosenamt besuchen. Wenn sich dies mit dem Alpjob vereinbaren lässt (nicht zu weit abgelegen, Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden), kann ein Arbeitsloser Alpeinsätze leisten.

  • pro Jahr dürfen bis zu 400 Zwischenverdienstarbeitstage geleistet werden, also auch einen ganzen Alpsommer lang. Die Arbeitslosenkasse bezahlt dem Arbeitslosen die Differenz zwischen dem Zwischenverdienst und dem Arbeitslosengehalt aus. Verdient er beim Zwischenverdienst mehr, so erhält er für diese Zeit kein Arbeitslosengeld, muss aber auch nichts zurückzahlen.

(Auskunft: Hr. Leuzinger, RAV Glarus)

Darf ein Brasilianer mit Touristenvisum gegen Kost und Logie auf der Alp mitarbeiten? Darf man ihm einen kleinen Lohn geben?

Klar nein, der Tourist darf zwar auf der Alp wohnen, zu Besuch sein, darf aber nichts arbeiten, und erst recht kein Sackgeld erhalten. Das würde unser Arbeitsmarkt untergraben (billige Arbeitskräfte).

(Auskunft Fabian Simeon, Bundesamt für Migration, Bern, www.bfm.admin.ch/bfm/de/home.html)

Fütterungsfrage

Ein Bauer will den Kühen auf einer Alp im Bernbiet Maiswürfel füttern, ist das erlaubt?

Ja, das ist erlaubt. Auf Alpen, die AOC-Käse nach dem Pflichtenheft für Berner Alpkäse herstellen, ist die Kraftfuttergabe auf maximal 2 kg pro Kuh und Tag limitiert. Im Pflichtenheft für Berner Alpkäse, Art. 8 Fütterung der Milchkuh heisst es: "Die durchschnittliche Tagesration der Milchkuh während der Sömmerungszeit besteht zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus alpeigenem Futter. In begründeten Fällen (Witterung, Kraftfutter für den Nährstoffausgleich) darf der Milchkuh alpfremdes Dürrfutter, Trockengras und/oder Kraftfutter als Ergänzung bis zu maximal 10 Prozent der TS der durchschnittlichen Tagesration zugefüttert werden." In der Sömmerungsbeitragsverordnung wird Kraftfuttergaben an Rindvieh nicht erwähnt, also ist es erlaubt. Hingegen steht: "Raufutter darf nur zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen zugeführt werden" (Art. 10 f). Und "Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung zu alpeigenen Milchnebenprodukten verfüttert werden" (Art. 10 g).

Natürlich kamen noch vielerlei andere Fragen ans Alpofon wie - "Was tun, wenn der Käse im Keller nicht abtrocknet? Wo kann man AlpDip-Kulturen bestellen? Wie ist Panaritium homöopathisch zu behandeln. Der Transporter ist ins Tobel gestürzt infolge defekter Bremse, wer bezahlt, wer ist Schuld? Wo geht der Weg lang nach Alp Laubenzug?

Mehr zum Alpofon siehe auch: www.ig-alp.org